G 37 - Sehtest - Augenuntersuchung
Gemäß § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten.
Die Teilnahme an der Untersuchung ist freiwillig. Diese Untersuchung umfasst: a) eine Arbeitsanamnese
b) eine spezielle Untersuchung
Raum: B21
Termin: Mittwoch, 27.11.2024
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